Familienrecht

Wenn innerhalb der Familie Vermögen aufgeteilt oder für die kommende Genration gesichert werden muss, dann spielt auch oft das Rechtsgebiet Familienrecht in die Asset-Protection hinein. Fachanwälte für Familienrecht arbeiten Heirats- und Eheverträge aus und sorgen insbesondere im Fall einer Scheidung für Rechtssicherheit in Vermögensfragen.

Ehevertrag

Der Ehevertrag ist ein zentraler Baustein für den Schutz privaten Vermögens und Betriebsvermögens. Mag ein Ehevertrag für viele Paare in glücklichen Zeiten unromantisch oder ein Ausdruck des Misstrauens sein, ist er bei sachlicher Betrachtung eine Möglichkeit, wichtige Fragen in einer harmonischen Atmosphäre zu klären, bevor das Paar zerstritten ist und vor der Scheidung steht.

Etwa jede dritte Ehe wird in Deutschland geschieden oder anders gedrückt lassen sich rund 150.000 Paare jährlich scheiden. Dabei lassen sich viele Paare scheiden, die schon länger als 25 Jahre miteinander verheiratet waren. Die Statistik macht deutlich, dass selbst eine lange Ehedauer keine Garantie dafür ist, dass sie „ewig“ hält. Umso wichtiger ist es vorausschauend zu handeln und im Ehevertrag viele rechtliche Folgen einer Scheidung individuell zu regeln, bevor ein Rosenkrieg verbunden mit langwierigen Auseinandersetzungen losgeht, bei dem privates Vermögen und Betriebsvermögen zerschlagen wird.

Ein Ehevertrag verhindert zwar nicht das Scheitern einer Ehe, aber er kann die Folgen erheblich entschärfen und Vermögen schonen. Zu den wichtigsten Punkten, die im Ehevertrag geregelt werden können, gehören:

  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Nachehelicher Unterhalt

Hat das Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen lebt es automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird der Vermögenszuwachs während der Ehe ausgeglichen, die Ehepartner haben also einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Der Zugewinn wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. So soll beispielsweise ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass ein Ehepartner sich der beruflichen Karriere widmen konnte, während der andere zurücksteckte und beispielsweise nur noch Teilzeit arbeitete. Im Scheidungsfall führt dies oft zum Streit über die Höhe des Ausgangsvermögens, die Bewertung von Immobilien oder Unternehmensanteilen. Gerade bei Selbstständigen und Unternehmern kann das auch zu finanziellen Belastungen für den Betrieb führen. Durch umsichtige Regelungen im Ehevertrag lassen sich solche Streitigkeiten umgehen und für klare Verhältnisse sorgen.

Gleiches gilt beim Versorgungsausgleich, bei dem es um die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente geht. Der Versorgungsausgleich wird nach der Scheidung automatisch vom Gericht durchgeführt, es können aber bereits im Ehevertrag verbindliche Regelungen für den Versorgungsausgleich getroffen werden.

Neben Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich geht es bei einer Scheidung auch immer um Unterhaltsansprüche. Schon während der Trennungsphase kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.

Über die Unterhaltsansprüche wird im Scheidungsverfahren häufig erbittert gestritten. Um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden, können Unterhaltszahlungen im Ehevertrag verbindlich geregelt werden.

Der Ehevertrag muss nicht schon vor der Ehe geschlossen werden. Auch nach der Heirat und auch nach der Trennung ist der Abschluss eines Ehevertrags noch möglich. Wirksam ist er allerdings nur, wenn er notariell beurkundet wird und beide Ehepartner bei der Beurkundung anwesend sind. Der Notar vertritt jedoch nicht die Interessen eines Ehegatten. Dafür ist die kompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig.

Unwirksamer Ehevertrag

Zu beachten ist, dass die Vertragsfreiheit bei Eheverträgen eingeschränkt ist und sie der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Ein Ehevertrag kann daher unwirksam sein, wenn er einen Ehepartner unangemessen benachteiligt oder das Kindeswohl nicht gewahrt ist. Es ist auch möglich, dass das Gericht den Ehevertrag nicht als Ganzes, aber einzelne Regelungen für unwirksam hält. Diese müssen dann entsprechend angepasst werden.

Anfechtung des Ehevertrags

Ebenso ist die Anfechtung eines Ehevertrags möglich. Ein Grund kann z.B. sein, wenn ein Ehepartner über seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse arglistig getäuscht hat oder er durch eine Drohung dazu gebracht wurde, den Vertrag zu unterzeichnen. Denkbar, aber selten, ist auch die Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums.

Güterstandsschaukel

Möchte ein Ehepaar nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann es im Ehevertrag andere Vereinbarungen treffen. Der Zugewinnausgleich kann jedoch auch für eine steuerfreie Vermögensauftrag auf den Ehepartner genutzt werden. Mit der sog. Güterstandschaukel kann von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und ggf. wieder zurück gewechselt werden.

Entscheidet sich ein Ehepaar einen Ehevertrag zu schließen, kann es vertraglich Gütertrennung vereinbaren. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird dadurch aufgelöst und der Anspruch auf Zugewinnausgleich bis zu diesem Zeitpunkt der Ehe ausgelöst. Durch den Zugewinnausgleich wird ein Teil des Vermögens steuerfrei auf den Ehepartner übertragen. Das bietet sich bei besonders bei großen Vermögen an. Zwar sind auch Schenkungen unter Ehepartnern möglich. Wird dabei der Freibetrag von 500.000 Euro überschritten, wird Schenkungssteuer fällig. Nachdem der Zugewinnausgleich an den Ehepartner ausgezahlt wurde, kann ggf. wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewechselt werden. Eine notarielle Beurkundung ist dabei erforderlich.

Die Güterstandsschaukel kann darüber hinaus auch noch einen positiven Effekt bei Schenkungen an die Kinder haben. Hier gilt ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Der Freibetrag bezieht sich jedoch auf Schenkunken von jedem Elternteil, d.h. sowohl Vater als auch Mutter können dem Kind 400.000 Euro schenken, ohne dass Schenkungssteuer fällig wird. Daher kann es sinnvoll sein, das Vermögen auf beide Elternteile zu verteilen.

Damit nicht der Verdacht eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs entsteht, sollte das Wechseln der Güterstände nicht nur in einer einzigen notariellen Urkunde beglaubigt werden. Auch sollten einige Monate zwischen den Wechseln des Güterstandes liegen.

Zudem sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs realistische Werte zu Grunde zu legen, die den Zugewinn nicht künstlich aufzublähen. Der Zugewinnausgleich muss außerdem auch tatsächlich ausgezahlt werden.

Paare, die schon zum Zeitpunkt der Eheschließung Gütertrennung vereinbart haben, können ggf. rückwirkend in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren und dann die Güterstandsschaukel nutzen.

Scheidung

Neben aller emotionalen Belastung bringt eine Scheidung regelmäßig auch den Streit um Geld mit sich. Das betrifft in erster Linie den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und Unterhaltszahlungen. Ist Betriebsvermögen im Spiel, kann auch das Unternehmen wirtschaftlich von der Scheidung betroffen sein und in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Problematisch ist hier insbesondere der Zugewinnausgleich, der für viel Konfliktpotenzial sorgen kann. Schwierig wird es auch, wenn beide Ehepartner an dem Unternehmen beteiligt sind.

Ist das Ehepaar noch willens sachgerechte Lösungen im beiderseitigen Interesse zu finden, bietet es sich an, noch vor der Trennung einen Ehevertrag abzuschließen und dort wesentliche Rechtsfolgen der Scheidung zu vereinbaren. So kann privates und Betriebsvermögen vor der Zerschlagung geschützt werden. Zum Schutz des Unternehmens kann auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ratsam sein.

Zugewinnausgleich

Ist in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart, lebt ein Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ist das Vermögen eines Ehepartners während der Ehe angewachsen, muss er dem anderen Ehepartner etwas abgeben. Dieser hat einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Dabei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der zudem nicht automatisch durchgeführt wird, sondern geltend gemacht werden muss.

Entscheidend für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das jeweilige Anfangsvermögen der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags. Die Differenz aus dem Anfangs- und Endwert bildet den Zugewinn während der Ehe ab, wobei der Zugewinn nicht negativ sein kann.

Hat ein Ehepartner während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, wird dieser ausgeglichen und die Hälfte des höheren Zugewinns steht dem Partner zu.

Beispiel: Der Ehemann hat während der Ehe einen Vermögenszuwachs von 800.000 Euro erzielt und das Vermögen der Ehefrau ist in dieser Zeit um 500.000 Euro angewachsen. Da der Vermögenszuwachs beim Ehemann somit um 300.000 Euro höher ausgefallen ist, steht der Ehefrau die Hälfte dieses Betrags, also 150.000 Euro zu. Im Mittel haben dann beide Partner einen Zugewinn in Höhe von 650.000 Euro erzielt.

Schwierigkeiten und damit auch häufiger Streitpunkt ist die Ermittlung der Vermögenswerte zu Beginn der Ehe und beim Scheidungsantrag. Zu beachten sind dabei die Stichtagsregelungen. Für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung maßgeblich, für das Endvermögen der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugegangen ist.

Erbschaft und Schenkung beim Zugewinnausgleich

Der Vermögenszuwachs eines Ehepartner durch Erbe oder Schenkung wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Damit zählt er nicht zum Zugewinn während der Ehe und der Ehepartner kann hier keine Ansprüche geltend machen.

Unternehmensbeteiligungen beim Zugewinnausgleich

Anders verhält es sich, wenn ein Unternehmen oder Anteile an einer Gesellschaft zum Vermögen eines Ehepartners zählen. Hier muss der Wert des Unternehmens bzw. der Beteiligungen zum Beginn der Ehe ermittelt werden und der Zugewinn bis zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags berücksichtigt werden.

Gerade die Bewertung des Unternehmens bzw. der Unternehmensanteile bietet Konfliktpotenzial. Hier gilt es den objektiven Verkehrswert zu ermitteln, was sich gerade bei mittelständischen Unternehmen als schwierig erweisen kann. Entscheidende Bedeutung kommt der Bewertungsmethode zu. Zur Anwendung kommen in erster Linie die Ertragswertmethode oder die Substanzwertmethode.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Wertermittlung eines Unternehmens im Rahmen einer Zugewinnermittlung die Ertragswertmethode zu bevorzugen. Hierbei wird unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erzielten Erträge des Unternehmens prognostiziert, welche Unternehmenserträge in der Zukunft zu erwarten sind.

Berücksichtigung von Immobilien beim Zugewinnausgleich

Bei der Scheidung geht es regelmäßig auch um Immobilen. Neben dem Familienheim können noch weitere Grundstücke und Immobilien mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen sein. Können sich die Eheleute nicht einigen, ist in der Regel ein Sachverständigengutachten notwendig, um den Wert festzustellen. Daher bietet sich gerade bei Immobilien ein Ehevertrag an, um andere Regelungen zu vereinbaren.

Versorgungsausgleich

Während der Ehe haben in der Regel beide Partner Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente erworben. Allerdings ist dies häufig in stark unterschiedlichem Maße geschehen. Während ein Ehepartner sich der Karriere widmen konnte und dementsprechende Einkünfte erzielt hat, steckte der andere Partner häufig zurück und arbeitete z.B. nur noch in Teilzeit, um sich um die Erziehung der Kinder zu kümmern. Das wirkt sich negativ auf die erworbenen Rentenansprüche aus. Um diese Gefälle bei den Ansprüchen auf eine Altersversorgung auszugleichen, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich wird nach dem Halbteilungsgrundsatz vorgenommen. Dabei werden die erworbenen Anwartschaften genommen und hälftig aufgeteilt. Zu den Anwartschaften zählen

  • Gesetzliche Renten und Pensionen
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst
  • Berufsständische Versorgungen
  • Private Rentenversicherungen

Private Kapitallebensversicherungen werden beim Versorgungsausgleich in der Regel nicht herangezogen. Hingegen werden Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht ggf. berücksichtigt.

Anders als der Zugewinnausgleich wird der Versorgungsausgleich automatisch vom Gericht durchgeführt. Ausnahmen gibt es, wenn die Aufteilung der Ansprüche grob unbillig wäre oder die Ehe schon vor Ablauf von drei Jahren geschieden wird. Dann muss der Antrag auf Versorgungsausgleich ausdrücklich gestellt werden.

Auch zum Versorgungsausgleich lassen sich in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung anderslautende Vereinbarungen treffen. Möglich ist auch, den Versorgungsausgleich durch vertragliche Regelungen vollständig oder teilweise auszuschließen. Wird ein Ehepartner durch entsprechende Klauseln allerdings unangemessen benachteiligt, sind diese sittenwidrig und unwirksam.

Nachehelicher Unterhalt

Weiterer finanzieller Streitpunkt bei Scheidungen ist der Ehegattenunterhalt. Grundsätzlich sind die geschiedenen Eheleute selbst verpflichtet für ihren Unterhalt zu sorgen. Ist ein Ehepartner dazu jedoch nicht in der Lage, kann er Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Partner haben. Gründe für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind vielfältig. Die Betreuung der Kinder, Krankheit oder Alter können beispielsweise einen Anspruch begründen. Unterhaltspflichtig ist ein Ex-Ehepartner aber nur dann, wenn er auch leistungsfähig ist.

Die Höhe des Ehegattenunterhalts orientiert sich am Lebensstandard, den das Paar während der Ehe pflegte. In der Regel berechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz. Dabei werden die Einkünfte, die die Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung hatten, zu Grunde gelegt und aus der Hälfte der Differenz ergibt sich der Unterhaltsanspruch.

Gerade bei sehr ungleichen Einkünften kann der Halbteilungsgrundsatz zu Ungerechtigkeiten führen und eine pauschale Berechnung ist nicht ausreichend. Dann kann eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich sein.

Ratsam ist es daher auch individuelle Regelungen zum Unterhaltsanspruch im Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

Unterhaltsansprüche entstehen nicht erst bei der Scheidung, sondern schon während der Trennung der Eheleute. Der Anspruch auf den sog. Trennungsunterhalt orientiert sich an den Einkommensverhältnissen des Ehepaares. Der Partner mit dem geringeren Einkommen hat dann in der Regel einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe ergibt sich regelmäßig aus der Differenz der Einkünfte. Die Hälfte der Differenz ergibt den Unterhaltsanspruch. Sind die Einkommen sehr einseitig verteilt oder gibt es in der Ehe einen Alleinverdiener ist auch eine Regelung zu Gunsten des verdienenden Ehepartners möglich.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Steht die Scheidung einer Ehe bevor, kann das Paar noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen und sich damit langandauernde rechtliche Auseinandersetzungen ersparen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung spart in der Regel nicht nur Zeit und Geld. Sie kann die Interessen der Partner auch besser berücksichtigen als es die gesetzlichen Regelungen tun. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann auch noch während eines bereits laufenden Scheidungsverfahrens geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass einige Regelungen bei der Scheidungsfolgenvereinbarung frei getroffen werden können und andere notariell beurkundet werden müssen. Besonders die Regelung der finanziellen Aspekte bedürfen der notariellen Beurkundung, damit sie wirksam sind. Alternativ kann auch das Familiengericht die Vereinbarung als gerichtlichen Vergleich protokollieren.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung lassen sich u.a. Regelungen zu folgenden Punkten vereinbaren:

  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Übertragung von Eigentum an Immobilien
  • Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt
  • Übernahme von Verbindlichkeiten

Hier sind nur finanzielle Aspekte berücksichtigt. Darüber hinaus lassen sich auch Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht, Nutzung der ehelichen Wohnung etc. treffen.

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