Gewerblicher Rechtsschutz

Geistiges Eigentum stellt für Unternehmen einen hohen Wert dar. Mit guten Ideen kann man sich von den Wettbewerbern abheben und einen Vorsprung herausholen. Daher muss das geistige Eigentum oder Intellectual Property (IP) konsequent vor Dritten geschützt werden. Damit geistiges Eigentum auch konsequent geschützt werden kann, gibt es eine Reihe von Regeln und Gesetzen, die im gewerblichen Rechtsschutz zusammengefasst sind. Klassische Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes oder auch  Intellectual Property Law (IP Recht) sind das Markenrecht, Patentrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht. Mit Abstrichen zählt auch das Urheberrecht dazu.

Eine Marke dient als Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Dabei können nach § 3 Markengesetz alle Zeichen als Marken eingetragen werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge oder auch die Form sein.

Markenrecht

Um die Marke vor der Nutzung unberechtigter Dritter zu schützen, kann sie eingetragen werden. Bei der Anmeldung sollte bedacht werden, wie weit der Markenschutz reichen soll, ob national, innerhalb der EU oder darüber hinaus. Grundsätzlich ist die Marke zunächst in dem Land geschützt, in dem sie in das Markenregister eingetragen wurde.

Es gibt aber auch sog. Schutzhindernisse, die die Eintragung einer Marke verhindern. Dazu zählt bspw. die mangelnde Unterscheidungskraft zu Waren oder Dienstleistungen anderer Anbieter. Auch für die allgemeine Benutzung freizuhaltende Angaben stellen ein Schutzhindernis dar.

Mit der Eintragung der Marke erhält der Inhaber das alleinige Nutzungsrecht für die Marke. Er kann anderen aber auch ein Nutzungsrecht, eine Lizenz, einräumen. Wird die Marke ohne Genehmigung genutzt und der Markenschutz damit verletzt, kann der Markeninhaber dagegen vorgehen und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen.

Eine Marke kann auch schon durch Benutzung entstehen, wenn der angesprochene Verkehrskreis das Zeichen eindeutig mit dem Unternehmen in Verbindung bringt. Die Beweislast dafür liegt beim Unternehmen.

Patentrecht und Gebrauchsmuster

Patente dienen dem Schutz von neuen technischen Erfindungen. Der Entwickler kann das Patent eintragen lassen und anderen Lizenzen zur Nutzung erteilen.

Eingetragen wird das Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Für die Eintragung eines Patents müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich u.a. um eine neue technische Erfindung handeln, die auch gewerblich nutzbar ist. Zudem muss es die vorgeschriebenen Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutz- und Verbotsrecht des Inhabers. Der Patentschutz gilt maximal 20 Jahre. Neben einer Eintragung des Patents beim DPMA kann es auch als europäisches oder internationales Patent angemeldet werden.

Durch die Eintragung als Patent wird die Erfindung vor Nachahmung geschützt. Dem Pateninhaber steht es frei, die Erfindung ausschließlich selbst zu nutzen und zu vermarkten oder auch das Patent zu verkaufen oder Lizenzen zu erteilen.

Eine Art kleine Schwester des Patents ist das Gebrauchsmuster. Hier ist eine Eintragung deutlich schneller und auch kostengünstiger möglich. Dabei entsteht ein ähnlicher Schutz wie beim Patent. Da die Erfindung bei der Eintragung nicht technisch geprüft wird, ist allerdings auch die Anfechtung des Schutzrechts leichter möglich.

Wird das Patentrecht verletzt kann der Inhaber Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen.

Designrecht und Geschmacksmuster

Design ist mehr als geschwungene Kurven und eine ästhetische Formgebung. Design ist auch ein Verkaufsargument und kann zu einem hohen Wiedererkennungswert beim Kunden beitragen. Daher ist auch der Designschutz für Unternehmen wichtig, damit das Design nicht von Wettbewerbern kopiert werden kann.

Der Begriff Design hat die Nachfolge des bis 2014 geläufigen Geschmacksmusters angetreten. In Europa wird weiterhin verbreitet vom Geschmacksmuster gesprochen. Gemeint ist jedoch das Gleiche.

Design ist gesetzlich in § 1 Nr. 1 DesignG als zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, definiert. Während das Patentrecht technische Erfindungen schützt, schützt das Designrecht den optischen Eindruck.

Um ein Design schützen zu lassen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei dem Design um eine Neuheit handeln, die sich von bereits bestehenden Entwürfen unterscheidet. Es muss eine Eigenart aufweisen.

Das Design kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder entsprechenden internationalem Ämtern angemeldet werden – je nachdem, wie weit der Designschutz reichen soll. Allerdings prüft das Amt nicht, ob es sich um eine Neuheit handelt und das Erzeugnis eine Eigenart aufweist.

Mit der Eintragung hat der Entwerfer des Designs das ausschließliche Recht, die eingetragenen Form- und Farbgestaltungen zu nutzen. Dritte dürfen das Design nicht ohne Genehmigung nutzen. Gegen Verstöße kann der Entwerfer entsprechend vorgehen.

Urheberrecht

Beim Urheberrecht geht es um den Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen. Anders als bei Marken oder Patenten muss das Urheberrecht nicht eingetragen werden. Es entsteht schon mit der Schaffung des Werks, sofern es einer persönlichen geistigen Schöpfung entspringt. Eine zufällige Anordnung ergibt noch kein Werk und ob tatsächlich ein Werk vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Urheberrechtlich geschützt sein können gemäß § 2 UrhG:

Damit ein Werk unter den Urheberschutz fällt, muss es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, d.h. das Werk muss von einem Menschen geschaffen sein und einen geistigen Inhalt haben. Zudem muss ein Werk ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität erreichen. Für den urheberrechtlichen Schutz muss ein Werk eine gewisse Gestaltungshöhe oder Schöpfungshöhe aufweisen.

Der Urheberschutz beginnt mit der Schöpfung des Werks und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Der Urheber hat das exklusive Nutzungsrecht und Verwertungsrecht an seinem Werk. Er kann bestimmte Verwertungsrechte aber auch abtreten, z.B. an Verlage, die dann ihrerseits Urheberrechte geltend machen können. Verwertungsrechte können u.a. das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht oder das Recht zur Aufführung oder zur Wiedergabe betreffen. Darüber hinaus kann der Urheber Dritten auch Nutzungsrechte einräumen.

Der Umfang der gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann häufig ein Streitpunkt sein. Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Urheber dagegen vorgehen und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht soll den freien Wettbewerb ermöglichen. Wesentliche gesetzliche Regelungen sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt das Lauterkeitsrecht. Hier werden die Verhaltensregeln zwischen den Marktteilnehmern und insbesondere zwischen den Mitbewerbern geregelt. Ziel ist es, Mitbewerber, Verbraucher sowie weitere Markteilnehmer vor unlauteren Handlungen zu schützen. Als unlauterer Wettbewerb wird jede Art von unfairem oder unehrlichem Verhalten gegenüber den anderem Marktteilnehmern betrachtet. Unzulässige Handlungen werden im UWG definiert. Dazu zählen bspw. unerlaubte Nutzung von Gütezeichen, falsche Versprechungen, unwahre Angaben oder Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen. Zudem verstoßen auch aggressive geschäftliche Handlungen wie Drohungen, Beleidigungen oder Nötigung gegen das UWG.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach sich ziehen.

Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist das Kartellrecht geregelt. Ziel ist es, die Bildung von Kartellen zu verhindern und einen freien Wettbewerb zu ermöglichen. So sind Absprachen unter Unternehmen, die den freien Wettbewerb behindern oder verfälschen, verboten. Ebenso dürfen Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen. Verstöße gegen das Kartellrecht können erhebliche Sanktionen und hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Hackerangriff Entega

Datenleak bei Entega in Hessen

70.000 Verbraucher – allesamt Kunden des hessischen Energieversorgers ENTEGA – sollen Opfer eines Hackerangriffs der russischen Gruppe “Black Cat” geworden sein. Da auch Banbkverbindungen ausgespäht …

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