Asset Protection und Insolvenzrecht

Vor- und in der Insolvenz ist Reaktionsvermögen gefragt - Asset Protection hält Sie bei der Bewältigung Ihrer Insolvenz bewegungsfähig.

Gerät ein Unternehmen in ernsthafte wirtschaftlichen Schwierigkeiten, gilt es die Warnzeichen frühzeitig zu erkennen und eine drohende Insolvenz abzuwenden. Droht Zahlungsunfähigkeit oder liegt Überschuldung vor, muss gemäß  § 15a der Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzantrag gestellt werden. Ansonsten liegt Insolvenzverschleppung vor.

Asset Protection in der Insolvenz

In einer geschäftlichen Insolvenz ist das Vermögen der Verantwortlichen grundsätzlich geschützt, aber dieser Schutz steht auf tönernen Füßen, denn durch privatrechtliche Ansprüche Dritter können Forderungen aufgebaut werden, die dann für direkten Durchgriff auch auf das Privatvermögen eines Gesellschafters sorgen. Dies ist nicht selten und stellt ohne konkrete Gegenmaßnahmen eine echte Gefahr für jeden in einer Gesellschaft agierenden Unternehmer dar. So sperren sogenannte Arreste, die durch die Anwälte der Gegenseite durchgesetzt werden eine sofortige Sperre jedes verfügbaren Vermögens dar.

Abwendung der Insolvenz

Werden die Warnzeichen rechtzeitig erkannt, lässt sich eine Insolvenz ggf. noch abwenden und das Unternehmen wieder auf wirtschaftlich gesunde Füße stellen. Liegt lediglich eine Zahlungsstockung vor, besteht in der Regel noch keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das ändert sich jedoch, wenn Zahlungsunfähigkeit droht. Dann ist für Unternehmen in bestimmten Gesellschaftsformen der Insolvenzantrag zwingend.

Um eine Insolvenz abzuwenden, können auch Gespräche mit den Gläubigern mit dem Ziel geführt werden, eine Verlängerung der Zahlungsfristen oder einen Schuldenschnitt zu erreichen. Sinnvoll ist es die Verhandlungen von einem erfahrenen Rechtsanwalt führen zu lassen, der die Gespräche sachlich und kompetent führen kann und durch die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens nicht emotional belastet ist. Für die Wirksamkeit einer Asset Protection spricht: Gut vorbereitet sein auf den Fall der Fälle. Natürlich muss man sich privatrechtlichen Forderungen stellen und und nach einem ordentlichen Verfahren auch erfüllen - aber eine erfolgreiche Asset Protection sorgt dafür, dass einem Unternehmer nicht beim ersten Verdachtsmoment das Konto gesperrt wird.

StaRUG - Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz

Eine weitere Möglichkeit zur Abwendung einer drohenden Insolvenz wurde durch das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz  - kurz StaRUG – geschaffen. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

StaRUG soll angeschlagenen Unternehmen die Sanierungsmöglichkeit ohne Insolvenz ermöglichen. Voraussetzung ist, dass nur drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Im Kern steht dabei ein Restrukturierungsplan, der darlegt, wie die wirtschaftliche Krise des Unternehmens gemeistert werden kann und in welche Rechte der Gläubiger dazu eingegriffen werden muss. Ein Vorteil ist, dass nicht alle Gläubiger dem Plan zustimmen müssen, sondern nur diejenigen, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sind.

Asset Protection bedeutet in diesem Zusammenhang, frühzeitig Maßnahmen zur Unternehmensstabilisierung und Restrukturierung auf dem Schirm zu haben.

Insolvenzantragspflicht

Lässt sich die Insolvenz nicht vermeiden, muss Insolvenzantrag gestellt werden. Der Insolvenzantragspflicht unterliegen gemäß § 15a der Insolvenzordnung (InsO) juristische Personen in Deutschland. Dazu zählen Kapitalgesellschaften wie die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG), die Unternehmergesellschaft (UG) und auch die GmbH & Co. KG.  Zudem gilt die Insolvenzantragspflicht auch für Vereine.

Liegt ein Insolvenzgrund vor, muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Verzögern gestellt werden. Gemäß § 15a InsO ist der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Gestellt werden muss der Insolvenzantrag von den leitenden Organen der Gesellschaft, in der Regel vom Geschäftsführer. Die Pflicht kann aber auch die Gesellschafter treffen.

Wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig gestellt, liegt Insolvenzverschleppung vor. Das sollte von den Geschäftsleitern keinesfalls unterschätzt werden. Es drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.

Für Privatpersonen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Personengesellschaften wie die Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht keine Insolvenzantragspflicht.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Ist der Insolvenzantrag gestellt, kann darin auch eine Chance zur Sanierung des Unternehmens liegen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen, um das Unternehmen zu rekonstruieren.

Anders als im herkömmlichen Insolvenzverfahren übernimmt bei der Insolvenz in Eigenverwaltung nicht der Insolvenzverwalter das Ruder, sondern das insolvente Unternehmen hat nach § 270 InsO weiterhin die Verfügungsgewalt und bestimmt die Geschicke. Dabei wird der Geschäftsführung ein Sachwalter zur Seite gestellt, der jedoch überwiegend nur Überwachungsaufgaben übernimmt. Die Geschäftsführung vertritt das Unternehmen auch weiter nach außen. Das bietet den Vorteil, dass den Geschäftskunden vertraute Gesprächspartner erhalten bleiben und der Imageverlust geringer ausfällt.

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung steht der Insolvenzplan im Mittelpunkt. Der Insolvenzplan sieht meist eine quotale Befriedigung der Gläubiger vor; auf einen großen Teil ihrer Forderungen sollen sie aber verzichten. Dadurch erhält das Unternehmen wieder finanzielle Spielräume, die erheblich zur Sanierung beitragen und in vielen Fällen kann sogar auf die Zuführung von Liquidität verzichtet werden. Natürlich müssen die Gläubiger vom Insolvenzplan überzeugt werden, da diese darüber abstimmen. Daher ist kompetente Unterstützung von versierten Beratern nötig, die die wesentlichen Inhalte des Insolvenzplans mit den Gläubigern abstimmen, so dass es bei der Abstimmung keine bösen Überraschungen gibt.

Um ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchführen zu können, muss zuvor ein entsprechender Antrag beim Insolvenzgericht gestellt werden. Dieses wird dem Antrag nur zustimmen, wenn für die Gläubiger keine Nachteile zu erwarten sind. Daher sollte ein Antrag auf Eigenverwaltung immer gut vorbereitet sind.

Schutzschirmverfahren

Eine weitere interessante Möglichkeit zur Rekonstruktion des Unternehmens bietet das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Dabei schlüpft das Unternehmen unter einen rechtlichen Schutzschirm, um sich dauerhaft zu sanieren. Ziel des Schutzschirmverfahren ist es, das Unternehmen zu erhalten und dauerhaft zu sanieren, so dass eine endgültige Unternehmensinsolvenz abgewendet werden kann.

Das Schutzschirmverfahren ist vor allem für Unternehmen gedacht, die noch nicht verpflichtet sind, Insolvenzantrag zu stellen, aber die Gefahr frühzeitig erkennen und sich deshalb unter Insolvenzschutz sanieren möchten. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, ist ein Schutzschirmverfahren nicht mehr möglich. Außerdem muss eine Bescheinigung vorliegen, dass das Unternehmen noch sanierungsfähig ist und die entsprechenden Bemühungen offensichtlich nicht aussichtslos sind. Eine solche Bescheinigung kann von einen in Insolvenzangelegenheiten kompetenten Dritten, beispielsweise von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer ausgestellt werden. An die Seite der Geschäftsführung wird im Schutzschirmverfahren ein Sachwalter gestellt, den das Unternehmen selbst vorschlagen kann.

Ist der Antrag auf ein Schutzschirmverfahren gestellt, muss innerhalb von drei Monaten ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Während dieser Frist können Gläubiger ihre Forderungen nicht durchsetzen und können z.B. unbezahlte Maschinen nicht zurückfordern. Auch Zwangsvollstreckungen sind in dieser Zeit nicht möglich, so dass der Betrieb unter dem rechtlichen Schutzschirm weiterlaufen kann.

Das Schutzschirmverfahren dauert drei Monate. Dann muss der Sanierungsplan dem Insolvenzgericht vorgelegt werden. Lässt sich der Sanierungsplan umsetzen, ist die Insolvenz abgewendet. Kommen Sachwalter oder der Gläubigerausschuss jedoch zur Überzeugung, dass sich der Plan nicht oder nur zum Nachteil der Gläubiger umsetzen lässt, ist das Schutzschirmverfahren gescheitert und es wird ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet.

Unternehmensinsolvenz

Die Unternehmensinsolvenz oder Regelinsolvenz wird vom Insolvenzgericht eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Unternehmen und prüft, ob es noch saniert und gerettet werden kann oder aufgelöst werden muss. Muss das Unternehmen aufgelöst werden, wird das Vermögen verwertet und die Gläubiger werden über die Insolvenzquote an der Insolvenzmasse beteiligt. Dazu müssen aber zunächst die Verfahrenskosten gedeckt sein und es darf keine Masseunzulänglichkeit vorliegen.

Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Für die verbreiteten Gesellschaftsformen der GmbH, der Aktiengesellschaft (AG) oder der GmbH & Co. KG besteht eine Insolvenzantragspflicht. Damit ist auch ein Haftungsrisiko für leitenden Organe und insbesondere den Geschäftsführer verbunden. Denn von den leitenden Organen muss der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt werden. Wird der Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, drohen Geldstrafen und Haftstrafen von bis zu drei Jahren.

Weiterhin können die Geschäftsführer auch in die persönliche Haftung genommen werden, wenn sie trotz Vorliegens der Insolvenzreife noch Zahlungen vorgenommen haben. Nach § 15b InsO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch solche Zahlungen zulässig, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dazu gehören vor allem Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Dies jedoch nur, solange die Geschäftsleiter auch Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags stellen.

Abwehr von Forderungen des Insolvenzverwalters

Ein Insolvenzverwalter ist bemüht, so viel Geld wie möglich aufzutreiben, um die Insolvenzmasse zu erhöhen und die Forderungen der Gläubiger besser befriedigen zu können. Dazu nimmt er im Rahmen der sog. Insolvenzanfechtung regelmäßig auch Zahlungen vor Eintritt der Insolvenz unter die Lupe und fordert sie im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurück, wenn sie seiner Ansicht nach unrechtmäßig erfolgt sind. Das wiederum sorgte bei den Zahlungsempfängern und Gläubigern für eine große Rechtsunsicherheit. Zumal sie durch die Rückforderungen des Insolvenzverwalters ggf. selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Insolvenzanfechtung umfasst nicht nur Zahlungen, sondern jeden Vermögensgegenstand, z.B. auch Autos oder Immobilien.

Der Gesetzgeber hat die sog. Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter jedoch entschärft. Konnte der Insolvenzverwalter ggf. noch Zahlungen zurückfordern, die 10 Jahre vor Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind, wenn der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat, ist dieser Anfechtungszeitraum inzwischen auf 4 Jahre verkürzt worden.

Zudem wurden Unternehmen, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen einräumten, häufig unterstellt, dass sie von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte. Auch dies hat sich grundlegend geändert, so dass jetzt davon ausgegangen wird, dass Ratenzahlungen ein Hinweis darauf sind, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit eben nicht kannte.

Besonders anfällig für Rückforderungen des Insolvenzverwalters sind Zahlungen, die das Unternehmen noch in den letzten rund drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags getätigt hat. Doch auch dann kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung nur dann verlangen, wenn der Gläubiger bereits Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatte.

Mit einem einfachen Abstreiten der Kenntnis ist es allerdings oft nicht getan. Daher ist eine anwaltliche Beratung zur Abwehr von Forderungen des Insolvenzverwalters unbedingt empfehlenswert.

Durchsetzung von Ansprüchen der Gläubiger

Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, dann wechseln Gläubiger oft auf die aktive Seite und versuchen Ansprüche auf eigene Faust durchzusetzen. Das ist verständlich, denn ihnen drohen hohe finanzielle Verluste. Um diese abzuwenden oder zumindest zu minimieren, ist die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren ein wichtiger Schritt.

Es ist allerdings selten davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Ansprüche der Gläubiger vollauf zu befriedigen. Daher prüfen Gläubiger auch weitere Möglichkeiten, um die Verluste so gering wie möglich zu halten.

So können z.B. noch weitere Sicherungsrechte wie ein Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung bestehen. Das kann zu Aussonderungsrechten bzw. Absonderungsrechten der Gläubiger führen, was wiederum Vorteile im Insolvenzverfahren bedeutet.

Weiterhin kann auch – besonders bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen – seitens der Geschädigten geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Abwehr von Forderungen der Gläubiger

Eine ordentliche Rechtsvertretung gehört ebenso wie eine gute Versicherung zur Grundausrüstung eines jeden Unternehmers.

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