Steuerstrafrecht

Ein Steuerstrafverfahren ist kein Spaß – vor allem nicht für konkret Betroffene, die mit Hausdurchsuchungen oder sogar Inhaftierungen rechnen müssen – gar nicht zu reden von wirklich die Existenz bedrohenden Strafen und Auflagen. Steuerstrafverteidigern kommt die Rolle des Retters in der Not zu. Die Machtlosigkeit der Verdächtigten ist enorm und oft kaum auszuhalten. Aber: Auch für Steuersünder gilt erstmal die Unschuldsvermutung. Gute Steuerstrafverteidiger nehmen Ihnen den Druck und holen das Beste für Sie heraus.

Vorwurf der Steuerhinterziehung

Jeder kann dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sein, ob Unternehmer oder Privatpersonen. Die Vorwürfe sollten ernstgenommen werden, denn die Zeiten in denen Steuerhinterziehung noch als Kavaliersdelikt gesehen wurde, sind lange vorbei. Daher drohen bei Steuerverkürzung harte Sanktionen von Geldstrafen bis Haftstrafen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Freiheitsstrafe ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Daher gilt es beim Vorwurf der Steuerhinterziehung einen kühlen Kopf zu bewahren und sich kompetente rechtliche Unterstützung von der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige bis zur Verteidigung im Steuerstrafverfahren zu sichern.

Steuerordnungswidrigkeit und Steuerstraftat

Bei einer Steuerverkürzung gilt es zwischen einer Steuerstraftat und einer Steuerordnungswidrigkeit zu unterscheiden.

Eine Steuerordnungswidrigkeit liegt bei der sog. leichte Steuerverkürzung gemäß  § 378 Abgabenordnung (AO) vor. Demnach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Steuern nicht vorsätzlich verkürzt wurden, sondern die Taten nur leichtfertig begangen wurde. Dann liegt der strafrechtlich geahndete Tatbestand der Steuerhinterziehung noch nicht vor.

Die Grenze zwischen Leichtfertigkeit und Vorsatz ist in der Praxis häufig schwer zu ziehen. Für den Beschuldigten ist es aber umso wichtiger glaubhaft darzulegen, dass er nur leichtfertig gehandelt hat, da auch das Strafmaß bei Steuerordnungswidrigkeit und einer Steuerstraftat unterschiedlich ist. Während bei einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis maximal 50.000 Euro verhängt werden kann, sind bei einer Straftat auch Haftstrafen möglich.

Auch bei einer sog. Steuergefährdung gemäß § 379 AO liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Bei einer Steuerstraftat wie der Steuerhinterziehung muss hingegen Vorsatz vorliegen. Nach § 370 AO begeht derjenige eine Steuerhinterziehung, der vorsätzlich durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen Steuern verkürzt oder sich andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile verschafft.

Steuerhinterziehung liegt nach § 370 AO vor, wenn gegenüber dem Finanzamt zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder ganz verschwiegen wurden. Schon der Versuch ist strafbar und in besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden. Schon das Strafmaß zeigt, wie unerlässlich eine kompetente Verteidigung beim Vorwurf einer Steuerstraftat ist.

Steuerstraftaten können nur von natürlichen Personen nicht von Unternehmen begangen werden. Steht der Vorwurf einer Steuerstraftat im Raum, müssen sich dementsprechend Geschäftsführer und andere Verantwortliche dem Vorwurf stellen.

Steuer-CDs & Automatischer Informationsaustausch

Nicht zuletzt durch den Ankauf sog. Steuer-CDs ist das Risiko der Entdeckung einer Steuerstraftat enorm gestiegen. Ehemalige Steueroasen wie die Schweiz, Österreich, Liechtenstein und viele andere haben ausgedient, wenn es darum geht, unversteuerte Einnahmen auf Auslandskonten vor dem deutschen Fiskus zu verbergen.

Hinzu kommt, dass sich inzwischen mehr als 100 Staaten am Automatischen Informationsaustausch (AIA) beteiligen. Dabei werden Finanzdaten von Bürgern, die Auslandskonten unterhalten, an die heimischen Finanzbehörden übertragen. Wer Einkünfte auf Auslandskonten verschwiegen hat, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.

Betriebsprüfung

Eine Betriebsprüfung birgt immer auch das Risiko, dass die Prüfer fündig werden. Auch wenn das Unternehmen alle erforderlichen Angaben nach besten Wissen und Gewissen gemacht hat, kann schon während der laufenden Prüfung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Das liegt auch daran, dass die Betriebsprüfer angehalten sind, die zuständigen Stellen sofort zu unterrichten, wenn auch nur der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Zudem tritt für die betroffenen Personen im Unternehmen die schwierige Situation auf, dass sie einerseits eine Mitwirkungspflicht bei einer Betriebsprüfung haben, aber andererseits auch das Recht zum Schweigen haben, wenn steuerstrafrechtlich gegen sie ermittelt hat. Werden keine Aussagen mehr gemacht, kann dies wiederum zu Steuerschätzungen führen, die das Unternehmen in der Regel belasten. Daher sollte in so einer Situation immer kompetente Unterstützung durch einen Rechtsanwalt gesucht werden.

Schwarzgeld im Nachlass

Stellen Erben fest, dass sich im Nachlass des Erblassers unversteuertes Schwarzgeld befindet, müssen sie dies dem Finanzamt melden. Dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, macht die Erben nicht zu Steuerhinterziehern. Sie machen sich aber dann der Steuerhinterziehung strafbar, wenn sie das Schwarzgeld gegenüber dem Finanzamt verschweigen.

Wurde das Schwarzgeld erst nach Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung entdeckt, muss diese umgehend korrigiert werden.

Haben die Erben das Schwarzgeld gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt, besteht noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen.

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Durch eine strafbefreiende Selbstanzeige haben Steuersünder die Möglichkeit, in die Steuerlegalität zurückzukehren, ohne eine Bestrafung fürchten zu müssen. Ganz so einfach ist die Selbstanzeige allerdings nicht, sie muss hohe Anforderungen erfüllen, damit sie tatsächlich strafbefreiend wirken kann. Die beiden wichtigsten Anforderungen an die Selbstanzeige sind ihre Rechtzeitigkeit und ihre Vollständigkeit.

Rechtzeitig ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nur dann, wenn sie gestellt wird, bevor die Straftat durch die Behörden entdeckt wird. Ein Sperrgrund für die Selbstanzeige liegt auch vor, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder eine Betriebsprüfungsanordnung vorliegt. Taucht der Name des Steuerpflichtigen auf einer angekauften Steuer-CD auf, ist in der Regel noch nicht davon auszugehen, dass damit bereits eine Straftat entdeckt wurde.

Vollständig ist die Selbstanzeige nur, wenn sie alle steuerlich relevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthält. Zudem müssen die Angaben in der Selbstanzeige so sein, dass die Finanzbehörden dadurch in die Lage versetzt werden, die fällige Steuer, ohne eigene größere Ermittlungen festzustellen.

Es liegt auf der Hand, dass bei den inhaltlichen Anforderungen an die Selbstanzeige schnell Fehler passieren können. Schon kleine Fehler führen dazu, dass die Strafanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken kann. Vergeblich war sie in der Regel trotzdem nicht. Ähnlich wie ein Geständnis kann auch die fehlerhafte Selbstanzeige immer noch strafmildernd wirken.

Erfüllt die Selbstanzeige alle Anforderungen, tritt die Straffreiheit ein, wenn der Steuerpflichtige alle hinterzogenen Steuern, Nebenleistungen und Zinsen gezahlt hat.

Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, kann es zu Durchsuchungen der privaten und geschäftlichen Räume des Beschuldigten und zur Beschlagnahmung von Unterlagen durch die Ermittlungsbehörden kommen. Häufig reicht schon der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat aus, um die Durchsuchungen zu begründen.

Für die Beschuldigten gilt es kühlen Kopf zu bewahren, wenn die Ermittler plötzlich vor der Tür stehen. Sie sollten dann umgehend einen Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuziehen und sich selbst nur im Ausnahmefall zur Sache äußern. Ansonsten sollten jegliche Stellungnahmen in Absprache mit dem Rechtsanwalt erfolgen.

Für eine Selbstanzeige ist es in diesem Stadium schon zu spät. Daher gilt es, eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt abzustimmen, um den Vorwurf der Steuerstraftat im Idealfall zu widerlegen oder – wenn der Tatverdacht nicht erschüttert werden kann -  das Strafmaß so gering wie möglich zu halten bzw. das Verfahren gegen eine Auflage einzustellen.

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